Verordnung Häuslicher Krankenpflege

Mit unserem Angebot an Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) möchten wir kranken Mitmenschen die Möglichkeit geben, einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder gänzlich zu vermeiden. Auch einige ambulante Krankenhaus- oder Arztbesuche können somit entfallen und die benötigte Versorgung kann  von unserem individuell und kontinuierlich weitergeschulten Fachpersonal bequem bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden.

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind im SGB V (Sozialgesetzbuch) verankert und beschrieben.

Zur Häuslichen Krankenpflege gehören nur rein medizinische Leistungen, die von der erkrankten Person zur Behandlung der Krankheit benötigt werden. Diese ausschließlich ärztlich verordneten Leistungen werden als Fortsetzung der ärztlichen Therapie betrachtet und von einem qualifizierten und dazu berechtigten pflegerischen Fachpersonal im Auftrag des behandelnden Arztes ausgeführt.

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege werden grundsätzlich in vier Eingruppierungen (Leistungsgruppen (LG)) zusammengefasst, die LG1, die LG2, die LG3 sowie die LG4. Jeder dieser Leistungsgruppen (LG) sind diverse behandlungspflegerische Maßnahmen zugeordnet.

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Leistungsgruppe 1/LG01 (Vergütung durch die Krankenkasse)

Blutzuckermessung
Blutdruckmessung
Inhalationen
Injektionen (s.c.)
Richten von Injektionen (auch Insulingabe)
Auflegen von Kälteträgern
Richten von ärztlich verordneten Medikamenten (ohne Wochendispenser)
Medikamentengabe
Augentropfen
Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Klasse I)
Abnehmen eines Kompressionsverbandes
Abnehmen einer s. c. – Infusion
Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen

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Leistungsgruppe 2/LG02 (Vergütung durch die Krankenkasse)

Versorgung bis zu zwei Dekubiti mit Grad 2
Klistiere, Klysma
Flüssigkeitsbilanzierung
SPK-Versorgung
Medizinische Einreibungen
Dermatologische Bäder
Versorgung bei PEG
Anziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Klasse I)
Anlegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen
Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
Interstitielle Glukosemessung (11a) (Kalibrierung bei Bedarf)

Candidus UG - Häuslicher Krankenpflege - Seniorin mit häuslicher Pflegekraft

Leistungsgruppe 3/LG03 (Vergütung durch die Krankenkasse)

Stoma-Versorgung (z.B. Urostoma, Anus-Praeter-Versorgung, nur bei krankhaften Veränderungen)
Absaugen der oberen Luftwege, Bronchialtoilette
Blasenspülung
Versorgung und Überprüfung von Drainagen
Injektionen i.m.
Instillation
Katheterisierung, intermittierende Einmalkatheterisierung (Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines Katheters zur Harnableitung)
Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im Wochendispenser
Wechsel und Pflege der Traechealkanüle
Anlegen eines Kompressionsverbandes
Anlegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
Legen und Anhängen einer s.c. Infusion
Wechseln einer s.c. lnfusion
Wundversorgung einer akuten Wunde
Interstitielle Glukosemessung (11a) (Sensorwechsel bei Bedarf)
Interstitielle Glukosemessung (1 1 a) (Kalibrierung und Sensorwechsel
bei Bedarf) *

Candidus UG - Häuslicher Krankenpflege - Ältere Frau wird zu Hause von einer Krankenschwester betreut

Leistungsgruppe 4/LG04 (Vergütung durch die Krankenkasse)

Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes (Bedienung, Überwachung, Überprüfung, Reinigung und Wechsel des Systems)
Einlauf (Hebe- und Senkeinlauf)
Digitales Enddarm-Ausräumen
Anhängen, Wechsel oder Abhängen einer i.v. Infusion, z.B. parenterale Ernährung oder Substitutionstherapie über Port
Legen und Wechseln einer Magensonde
Pflege des zentralen Venenkatheters und Portsyteme

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Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde

All diese Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) sind Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn …

  • sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist,
  • sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt,
  • die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.

Die gesetzlichen Regelungen zur häuslichen Krankenpflege sind wie bereits oben erwähnt im § 37 SGB V zu finden. Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn keine andere Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§ 37 (3) SGB V).

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Verordnet wird die häusliche Krankenpflege vom behandelnden Arzt auf einem Vordruck

Auf dem Vordruck muss der Arzt begründen, warum die Hilfe nötig ist und welche Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erforderlich sind.

Einzelheiten über die Verordnung von HKP, die Anspruchsberechtigung sowie die Zusammenarbeit von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten, die die Versorgung übernehmen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in der entsprechenden Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Richtlinie beinhaltet darüber hinaus das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis). Danach umfasst die HKP die Leistungen

  • der Behandlungspflege
  • der Grundpflege
  • der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Das Leistungsverzeichnis ist nicht abschließend und wird ständig erweitert beziehungsweise überarbeitet.

An den Kosten der häuslichen Krankenpflege muss sich der Versicherte, sofern er nicht von den Zuzahlungen befreit ist, mit einer Zuzahlung beteiligen. Zehn Euro werden einmalig für die Verordnung fällig, darüber hinaus sind zehn Prozent der Kosten pro Tag als Eigenanteil zu tragen. Der Zuzahlungsbetrag ist begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr und wird nur bei erwachsenen Patienten über 18 Jahre erhoben.

Ritterstr. 17 in 50668 Köln

Telefon: 0221-168 13 282