Wenn die Pflege und Betreuung ausschließlich durch Angehörige in der häuslichen Umgebung durchgeführt wird, erhält der zu Pflegende dafür Pflegegeld.
Derjenige, der Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung) einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst durchführen zu lassen, damit gesichert wird, dass eine adäquate Versorgung durch die Angehörigen sichergestellt ist.
Darüber hinaus dienen die Besuche in allererster Linie der Beratung der Angehörigen. Dabei stehen Fragen zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund.
Die Pflegefachkraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Probleme erkennen und Ihnen Lösungen anbieten.

ACHTUNG: Wenn Sie nur das Pflegegeld beantragen, so muss der Gutachter des Medizinischen Dienstes darüber befinden, ob die Pflegeperson (Verwandter, Nachbar usw.) in der Lage ist, die für Sie notwendigen Hilfestellungen und Unterstützungen fachgerecht zu leisten.
Ferner sind Sie bei der Geldleistung angehalten, in regelmäßigen Abständen einen Qualitätsnachweis nach § 37,3 SGB XI durch einen Pflegedienst erbringen zu lassen.
Bevor Sie also Pflegegeld oder eine Kombination aus professioneller Pflege und Hilfe durch Angehörige beantragen, vergewissern Sie sich bitte, ob Sie wirklich auf professionelle Hilfe ganz oder teilweise verzichten können
Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz)
Pflegegrad 1 und 2
alle 6 Monate
Pflegegrad 3, 4 oder 5
alle 3 Monate
Wenn Sie einmal einen Beratungstermin bei uns wahrgenommen haben, melden wir uns bei Ihnen, sobald ein neuer Beratungstermin ansteht. So ist für Sie gewährleistet, dass es zu keinem Versäumnis der Beratung kommt, denn dieses hätte zur Folge, dass Ihnen das Pflegegeld von der Pflegekasse gekürzt wird.
Natürlich können Sie uns in der Zeit dazwischen jederzeit anrufen, damit wir Ihre Fragen rund um die Pflege beantworten können.
Die Vergütung für die Beratung ist von der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Die Kosten betragen pro Beratungsbesuch für alle fünf Pflegegrade 93,39 €.