Alle Pflegebedürftigen erhalten gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Mit dem Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen. Denn das Instrument stellt den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Es wird gefragt, wie seine Selbstständigkeit erhalten und gestärkt werden kann und wobei er Hilfe und Unterstützung benötigt.
Das Instrument erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Es werden auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten umfassend betrachtet.
Das Instrument stellt damit den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. In umfassender Weise werden die konkreten individuellen Problemlagen eines Menschen erfasst.
Wie die Begutachtung funktioniert, können Sie hier nachlesen:


In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.
Wenn Sie pflegebedürftig sind, also einen Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 erhalten haben, haben Sie die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Leistungsarten:
In den Fällen b und c werden Sie zumindest teilweise auf die Hilfe von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn zugreifen. Das Pflegegeld, das Sie von der Pflegekasse erhalten, muss zweckgebunden für Ihre Pflege ausgegeben werden. Wie Sie es auf diejenigen, die Sie betreuen, verteilen, ist ausschließlich Ihre persönliche Entscheidung.
Bei der Geldleistung können Sie wie erwähnt das Pflegegeld individuell für Ihre Pflege verwenden. Bei der Sachleistung kann lediglich der Pflegedienst in Höhe der Sachleistung direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Nicht ausgeschöpfte Sachleistung verfällt.
Bei der Kombinationsleistung wartet Ihre Pflegekasse ab, wie hoch der Rechnungsbetrag seitens Ihres Pflegedienstes ist. Entspricht dieser Betrag nicht der kompletten Höhe Ihres Pflegegradanspruches, d. h., wird nicht vollständig verbraucht, so wird Ihnen das anteilige Pflegegeld nach einer speziellen Formel ausgezahlt. Hierzu gibt es im Internet sogenannte Pflegegeldrechner. Hier können Sie errechnen, wie viel Pflegegeld Ihnen noch zusteht.
ACHTUNG: Wenn Sie nur das Pflegegeld beantragen, so muss der Gutachter des Medizinischen Dienstes darüber befinden, ob die Pflegeperson (Verwandter, Nachbar usw.) in der Lage ist, die für Sie notwendigen Hilfestellungen und Unterstützungen fachgerecht zu leisten.
Ferner sind Sie bei der Geldleistung angehalten, in regelmäßigen Abständen einen Qualitätsnachweis nach § 37,3 SGB XI durch einen Pflegedienst erbringen zu lassen.
Bevor Sie also Pflegegeld oder eine Kombination aus professioneller Pflege und Hilfe durch Angehörige beantragen, vergewissern Sie sich bitte, ob Sie wirklich auf professionelle Hilfe ganz oder teilweise verzichten können
Pflegegrade
Sachleistung ambulant
Pflegegrad 1
0 €
Pflegegrad 2
796 €
Pflegegrad 3
1497 €
Pflegegrad 4
1859 €
Pflegegrad 5
2299 €
Pflegegrade
Geldleistung ambulant
Pflegegrad 1
0 €
Pflegegrad 2
347 €
Pflegegrad 3
599 €
Pflegegrad 4
800 €
Pflegegrad 5
990 €
Pflegegrade
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
Pflegegrad 1
131 €
Pflegegrad 2
131 €
Pflegegrad 3
131 €
Pflegegrad 4
131 €
Pflegegrad 5
131 €
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Durch unser Angebot der grundpflegerischen Leistungen versuchen wir, das gesamte Spektrum der Aktivitäten des täglichen Lebens abzudecken, welches benötigt wird, um körperlich oder geistig Eingeschränkten sowie älteren Mitmenschen die Möglichkeit zu geben, mit unserer Hilfe weiterhin ein möglichst selbständiges Leben in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu führen und somit eine drohende Heimunterbringung zu vermeiden.
Die Leistungen der Grundpflege werden dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – der sozialen Pflegeversicherung zugeschrieben.
Bei der Grundpflege handelt es sich um diejenigen Hilfeleistungen, die eine pflegebedürftige Person für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Grundverrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedarf, sowie um alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung notwendig sind.
Dabei wird der Patient entweder bei der Durchführung der grundpflegerischen Verrichtungen vom Pflegepersonal unterstützt, oder, wenn es der Zustand des Pflegebedürftigen nicht zulässt, werden diese Maßnahmen alleine von der Pflegekraft ausgeführt.
Dazu zählen insbesondere Verrichtungen aus dem Bereich Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die grundpflegerischen Tätigkeiten umfassen also alle notwendigen Hilfeleistungen, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben, ein weiterhin selbstbestimmtes Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu führen.
Dazu gehören u.a. folgende Leistungskomplexe:
