Verordnung Häuslicher Krankenpflege

Mit unserem Angebot an  Leistungen der Häusliche Krankenpflege (HKP) möchten wir kranken Mitmenschen die Möglichkeit geben, einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder gänzlich zu vermeiden. Auch einige ambulante Krankenhaus- oder Arztbesuche können somit entfallen und die benötigte Versorgung kann  von unserem individuell und kontinuierlich weitergeschulten Fachpersonal bequem bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden.

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind im SGB V (Sozial Gesetz Buch) verankert und beschrieben.

Zur Häuslichen Krankenpflege gehören nur rein medizinischen Leistungen, die von der erkrankten Person zur Behandlung der Krankheit benötigt werden. Diese ausschließlich ärztlich verordneten Leistungen werden als Fortsetzung der ärztlichen Therapie betrachtet und von einem qualifizierten und dazu berechtigten pflegerischen Fachpersonal im Auftrag des behandelnden Arztes ausgeführt.

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege werden grundsätzlich in vier Eingruppierungen (Leistungsgruppen (LG)) zusammengefasst, die LG1, die LG2, die LG3 sowie die LG4. Jeder dieser Leistungsgruppen (LG) sind diverse behandlungspflegerische Maßnahmen zugeordnet.

Hierzu zählen unter anderen folgende Leistungen:

Leistungsgruppe 1 / LG01  (Vergütung durch die Krankenkasse)
  1. Blutzuckermessung
  2. Blutdruckmessung
  3. Inhalationen
  4. Injektionen (s.c.)
  5. Richten von Injektionen (auch Insulingabe)
  6. Auflegen von Kälteträgern
  7. Richten von ärztlich verordneten Medikamenten (ohne Wochendispenser)
  8. Medikamentengabe
  9. Augentropfen
  10. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Klasse I)
  11. Abnehmen eines Kompressionsverbandes
  12. Abnehmen einer s.c. – Infusion
  13. Ablegen von ärztüch verordneten Bandagen und Orthesen
Leistungsgruppe 2  / LG02 (Vergütung durch die Krankenkasse)
  1. Versorgung bis zu zwei Dekubiti mit Grad 2
  2. Klistiere, Klysma
  3. Flüssigkeitsbilanzierung
  4. SPK Versorgung
  5. Medizinische Einreibungen
  6. Dermatologische Bäder
  7. Versorgung bei PEG
  8. Anziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Klasse I)
  9. Anlegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen
  10. Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
  11. Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
  12. lnterstitielle Glukosemessung (11a) (Kalibrierung bei Bedarf)
Leistungsgruppe 3  / LG03 (Vergütung durch die Krankenkasse)
  1. Stoma-Versorgung (z.B. Urostoma, Anus-Praeterversorgung, nur bei krankhaften Veränderungen)
  2. Absaugen der oberen Luftwege, Bronchialtoilette
  3. Blasenspülung
  4. Versorgung und Überprüfung von Drainagen
  5. Injektionen i.m.
  6. Instillation
  7. Katheterisierung, intermittierende Einmalkatheterisierung (Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines Katheters zur Harnableitung)
  8. Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im Wochendispenser
  9. Wechsel und Pflege der Traechealkanüle
  10. Anlegen eines Kompressionsverbandes
  11. Anlegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
  12. Legen und Anhängen einer s.c. Infusion
  13. Wechseln einer s.c. lnfusion
  14. Wundversorouno einer akuten Wunde
  15. lnterstitielle Glukosemessung (11a) (Sensorwechsel bet Bedarf)
  16. lnterstitielle Glukosemessung (1 1 a) (Kalibrierung und Sensorwechsel
    bei Bedarf) *
Leistungsgruppe 4  / LG04 (Vergütung durch die Krankenkasse)
  1. Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes (Bedienung, Überwachung, Überprüfung, Reinigung und Wechsel des Systems)
  2. Einlauf (Hebe- und Senkeinlauf)
  3. Digitales Enddarm-Ausräumen
  4. Anhängen, Wechsel oder Abhängen einer i.v. Infusion z.B. parenterale Ernährung oder Substitutionstherapie über Port
  5. Legen und Wechseln einer Magensonde
  6. Pflege des zentralen Venenkatheters und Portsytemen
Gesondert abrechnungsfähige Leistungen:
  1.  Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde

All diese Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) sind Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn

  • sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist
  • sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
  • die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.

Die gesetzlichen Regelungen zur häuslichen Krankenpflege sind wie bereits oben erwähnt im § 37 SGB V zu finden. Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn keine andere Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§ 37 (3) SGB V).

Verordnung von HKP

Verordnet wird die häusliche Krankenpflege vom behandelnden Arzt auf einem Vordruck.

Auf dem Vordruck muss der Arzt begründen, warum die Hilfe nötig ist und welche Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erforderlich sind.

Einzelheiten über die Verordnung von HKP, die Anspruchsberechtigung sowie die Zusammenarbeit von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten, die die Versorgung übernehmen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in der entsprechenden Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung.

Leistungen der HKP

Die Richtlinie beinhaltet darüber hinaus das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis). Danach umfasst die HKP die Leistungen

  • der Behandlungspflege
  • der Grundpflege
  • der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Das Leistungsverzeichnis ist nicht abschließend und wird ständig erweitert beziehungsweise überarbeitet.

Häusliche Krankenpflege erfordert Zuzahlung

An den Kosten der häuslichen Krankenpflege muss sich der Versicherte, sofern er nicht von den Zuzahlungen befreit ist, mit einer Zuzahlung beteiligen. Zehn Euro werden einmalig für die Verordnung fällig, darüber hinaus sind zehn Prozent der Kosten pro Tag als Eigenanteil zu tragen. Der Zuzahlungsbetrag ist begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr und wird nur bei erwachsenen Patienten über 18 Jahre erhoben.